Was änderte sich beim kostenlosen Corona Bürgertest seit 13.11.2021?
Laut Testverordnung des Bundes haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2. Somit haben alle Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf mindestens 1 kostenlosen Bürgertest pro Woche.
Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?
Folgende Personen haben nach der allgemeinen Bürgertestung am 13. November 2021 die Möglichkeit sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung einen Wohnsitz in Deutschland besitzen.
Welche Nachweise haben die zu testenden Personen ab dem 13. November 2021 zu erbringen?
Wer eine kostenlose Testung nach § 4a Testverordnung in Anspruch nehmen möchte, muss zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
Kinder und Jugendliche können sich auch mittels Kinderreisepasses oder mittels eines Schülerausweises ausweisen. Für Kinder und Jugendliche, die über kein Ausweisdokument verfügen, ist es ausreichend, dass die Erziehungsberechtigten bei Testung des minderjährigen Kindes ihr Ausweisdokument vorlegen.
Gibt es einen Anspruch auf einen PCR-Test bei einem positiven Selbsttest?
Ja. In den Testzentren soll dafür unmittelbar die Möglichkeit bestehen, nach einem positiven Schnelltest die Probe für einen PCR-Test abnehmen zu lassen. Wer sich zuhause selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bis zum Bestätigungstest, sollte man zuhause bleiben und sich an die AHA- +L-Regel halten.
Quelle: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (bundesgesundheitsministerium.de)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html#c22